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Der gelbe Umschlag liegt im Briefkasten, der Bußgeldbescheid darin. Ob geblitzt, Rotlicht missachtet oder falsch geparkt — ab dem Moment der Zustellung läuft die Uhr: Nur 14 Tage bleiben, um nach § 67 OWiG Einspruch einzulegen oder den Bescheid mit Zahlung zu akzeptieren.

Geblitzt, falsch geparkt, Abstandsverstoß — und wenige Wochen später liegt der Bußgeldbescheid im Briefkasten. Viele Betroffene zahlen kommentarlos, obwohl der Bescheid Fehler enthält oder die Messung angreifbar ist. Dabei gewährt § 67 OWiG jedem Betroffenen das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen — ohne Begründungspflicht, ohne Anwaltszwang, aber mit klaren Konsequenzen je nach Ausgang.

Der Umschlag liegt im Briefkasten, der Bußgeldbescheid steckt darin — und vielleicht ist er gar nicht rechtmäßig. Behörden machen Fehler: beim Ausfüllen des Tatvorwurfs, bei der Messung, bei der Zustellung oder bei der Rechtsbehelfsbelehrung. Wer zahlt, ohne den Bescheid zu prüfen, verschenkt womöglich ein reales Recht.

Der Brief liegt auf dem Küchentisch: Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Punkte in Flensburg. Für Berufstätige, die täglich auf ihr Auto angewiesen sind, bedeutet das im ersten Moment: Panik. Doch ein Fahrverbot wird erst dann wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist – und genau das lässt sich verhindern.
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